2013-02-06

Die neue Deckelung der alten Deckelung

Die taz interviewt den Rechtsanwalt Christian Solmecke zu dem neuen Gesetzesentwurf, der erneut Abmahngebühren gegenüber Privatpersonen insoweit deckeln soll, dass künftig von einem Streitwert von € 1.000,— bei Urheberrechtsvergehen ausgegangen wird, das dürfte eine maximal Abmahngebühr von maximal € 155,30 ergeben. Der bisherige Versuch der Deckelung, seit 2008 rechtsgültig, wurde von den Gerichten einfach ausgesetzt. Interessant dabei ist, dass in den Fällen von Raubkopien, die Kläger, meist Plattenfirmen, grundsätzlich davon ausgehen, dass der gleiche Jugendliche diese Raubkopie in Tauschbörsen erneut ins Netz stellt. Und die Gerichte folgten bisher diesen Angaben – besonders gerne wohl lt. Herrn Solmecke das Landgericht Köln.

Derweil frage ich mich beim Lesen, in Deutschland sollte, meines Wissens nach, aufgrund der Unschuldsvermutung Recht gesprochen werden. Wie kann ein Gericht hierzulande einen Streitwert zulassen in einem Verfahren, von dem der Kläger lediglich aufgrund von Vermutungen davon ausgeht? Warum muss der Kläger nicht mehr beweisen, dass der Beklagte eine illegal gezogen Kopie tatsächlich und wahrhaftig auch wieder verteilt hat?

Justitia stinkt zunehmend zum Himmel!

1 Kommentare:

tadon hat gesagt…

Hm, gibt es eine Unschuldsvermutung in Deutschland?

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